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Im zugrunde liegenden Falle hatte die Daimler AG Mitarbeiter eines IT-Dienstleisters mit Scheinwerk- bzw. Scheindienstverträgen beschäftigt. Die Kläger hatten mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG eingesetzt hat.
Beide Kläger arbeiteten aufgrund solcher Verträge von 2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG für den IT-Support in der Abteilung Treasury (Finanzabteilung). Dort betreuten sie die EDV und waren insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze zuständig.
Die Kläger waren der Auffassung, dass sie Arbeitnehmer der Daimler AG seien. Sie seien in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und deren Weisungen unterworfen gewesen.
Die Daimler Ag hingegen war der Meinung, dass die Kläger eben keine Arbeitnehmer seien. Die Kläger hätten keine Weisungen und Arbeitsaufträge von der der Daimler AG erhalten. Die Beauftragung der Kläger sei vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems erfolgt, in dem Beschäftigte der Beklagten EDV-spezifische Aufträge erteilt hätten. Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass es bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung vor allem darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten (hier: Daimler) eingegliedert sind und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Wenn dies der Fall ist, ist stets von einer Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Dabei kommt es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich so nicht gelebt worden sind.
Wiederum bezogen auf den konkreten Fall ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Kläger, die jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten für diese tätig gewesen sind, bei der Daimler AG eingegliedert waren. Sie haben auch von der Beklagten viele arbeitsvertragliche Weisungen erhalten.