Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Unlängst wurde ein Unternehmer im Streit um das Arbeitszeugnis dazu verurteilt, einen „Smiley mit einem lachenden Gesicht“ aufzunehmen. In Frage stand, ob und insbesondere auf welche Art und Weise ein Arbeitgeber seine Gefühle ob des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen kundtun darf. Im konkreten Fall fand sich im Arbeitszeugnis nämlich „geheimes“ Zeichen, und zwar konkret in der Unterschrift des Arbeitgebers: Im ersten Buchstaben, einem „G“, erkannte der ehemals Beschäftigte zwei Punkte und einen nach unten gezogenen Haken. Der Arbeitnehmer folgerte, dies müsse ein Smiley mit negativen Gesichtszügen sein. Dabei unterschrieb der Arbeitgeber im Regelfall sonst immer mit einem Haken nach oben – einem lächelnden Smiley also. Der Ex-Arbeitgeber hingegen meinte, das sei ohne Bedeutung. Seine Unterschrift variiere zwar in gewissen Maßen, aber mit der Sache an sich hätte dies nichts zu tun. In der Regel würde er ohne Smileys unterschreiben. Die zuständigen Richter zogen den Personalausweis des Arbeitgebers zum Vergleich der Unterschriften heran. Dieser enthielt ein lächelndes Smiley. Das „G“ mit dem grinsenden Gesicht sei insofern als Teil der normalen Unterschrift des Arbeitgebers anzusehen, mit der er auch ein Arbeitszeugnis unterschreiben müsse. So verurteilte das Gericht ihn konsequenterweise zum Lächeln, zumindest auf dem Zeugnispapier.