Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Chefarzt hat keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung für geleistete Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste, sofern er ein Gesamtgehalt bezieht, das die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung deutlich überschreitet. Im zugrunde liegenden Falle ist der Kläger als Chefarzt im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Laut Dienstvertrag erhielt er eine Vergütung von gut 100.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich durfte er die Vergütung für wahlärztliche Leistungen sowie Gutachterhonorare privat vereinnahmen – jährlich nochmals rund 20.000 Euro. Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sollten mit der Vergütung abgegolten sein. In den Jahren 2009 bis 2011 leistete Kläger regelmäßig etwa 15 Rufbereitschaftsdienste monatlich, davon etwa 30 Prozent an Wochenenden und Feiertagen. Er verlangt hierfür Vergütungsnachzahlungen. Es kann offen bleiben, ob die vertragliche Regelung, die eine gesonderte Vergütung ausschließt, wirksam ist. Wäre sie es nicht, kommt grundsätzlich ein Entgeltanspruch aus § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei eine objektive Vergütungserwartung. Vorliegend fehlte es an der erforderlichen Vergütungserwartung. So schuldet der Kläger als Chefarzt Dienste höherer Art. Daher ist er mit einem leitenden Angestellten vergleichbar. Bei diesen wird jedoch die Vergütung unabhängig von der üblichen Arbeitszeit vereinbart. Mehrarbeit, die sich daraus ergibt, dass der Chefarzt die ihm verantwortlich übertragenen Aufgaben erledigt, ist grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten; dies gilt jedenfalls dann, wenn neben dem Gehalt auch noch ein Liquidationsrecht vereinbart ist. So ist es hier im Streitfall. Auch spricht die Höhe der Vergütung gegen das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung. Der Arzt überschreitet mit einem Einkommen von 100.000 Euro jährlich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich (64.800 Euro im Jahr 2009 und 66.000 Euro in 2010 und 2011). So hat aber bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass abhängig Beschäftigte, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten, zu den Besserverdienern gehören, die aus Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Erfüllung eines bestimmten Stundensolls beurteilt werden. Soweit der Kläger vorträgt, dass er ohne eine gesonderte Vergütung weniger verdient als ein leitender Oberarzt, überzeugt diese Argumentation nicht. Denn anders als er meint, ist das ihm eingeräumte Liquidationsrecht beim Vergleich der Einkommen heranzuziehen. Das Liquidationsrecht ist regelmäßig Teil der Gesamtvergütung eines Chefarztes, da die bloße tarifliche Vergütung ohne zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aus einem Liquidationsrecht keine angemessene Honorierung darstellt.