Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Es stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn das Risiko von Mindereinnahmen in einzelnen Monaten auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird, ohne diesem die Möglichkeit einzuräumen, diese durch Mehreinnahmen in anderen Monaten wieder auszugleichen. Eine vom Arbeitgeber wegen Ablehnung eines solchen Angebots erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist bei fehlendem Kündigungsschutz nicht gemäß § 242 BGB unwirksam.