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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, der im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlten
Mindesturlaub von vier Wochen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs gewährt, auch für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst gilt. Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass eine Beschränkung des Übertragungszeitraums für nicht im
Urlaubsjahr genommenen Urlaub auf neun Monate nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und deshalb unwirksam ist.