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Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Erben können daher einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte. Nationale Gesetze oder “Gepflogenheiten”, wonach der Urlaubsanspruch “untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet”, sind mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist “ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts”. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stellt deshalb “die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher”. Das EuGH verweist darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen kann, hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hängt nicht davon ab, dass der Verstorbene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.