Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Kündigung während der Elternzeit kann in besonderen Fällen durch die Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden; dies gilt aber in der Regel nicht für eine Verdachtskündigung. Im zugrunde liegenden Falle unterstellte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin, dass diese eine Einzahlung von 500 Euro nicht vorgenommen hatte. Er bestritt den Betrag erhalten zu haben und bezichtigte die Frau der Unterschlagung. Diese argumentierte, der Geldbetrag sei wohl fehlgebucht worden. Der Arbeitgeber wollte daraufhin der Frau, die sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befand - kündigen und beantragte die Zustimmung. Als diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde verweigert wurde, klagte er. Auch das Gericht stellte sich auf die Seite der Frau. Bei einer Kündigung im Rahmen einer Elternzeit sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Diese ist nur in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel dann, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigten. Das Gesetz betrachtet hier die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich als vorrangig. Auch bei einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens ist daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Fall können schwere Pflichtverstöße des Mitarbeiters sein, etwa betriebsbedingte Straftaten oder beharrlich wiederholte, schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten. In Betracht kommen strafbare Handlungen wie etwa Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung. Jedoch reicht alleine der Verdacht einer strafbaren Handlung in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus. Im vorliegenden Fall kann – so die Richter - nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht hat.