Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abzugelten, stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar, das er auch bei einer Falschberechnung nicht anfechten kann. Darum geht es Das beklagte Gebäudereinigungsunternehmen kündigte dem klagenden Angestellten das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers. Später verweigerte der Arbeitgeber die Abgeltung der genannten Urlaubstage mit der Begründung, aufgrund eines Fehlers im Personalabrechnungssystem seien die Urlaubstage falsch berechnet worden. Tatsächlich hätten dem Arbeitnehmer maximal 13 Urlaubstage zugestanden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgerichts gaben der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von etwa 9.094 € brutto zur Abgeltung der 43 Urlaubstage statt. Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG. Erklärt der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch in einem Schulanerkenntnis, so ist dieses grundsätzlich unanfechtbar - selbst wenn es aufgrund technischer Probleme rechnerisch unrichtig ist.Insofern ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Urlaub richtig berechnet ist. Für die Ermittlung der Höhe der Urlaubsabgeltung sind die Berechnungsgrundsätze für das Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 1 BUrlG maßgebend. Ist die Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn abgelaufen und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, dann hat er einen Anspruch auf Abgeltung des vollen gesetzlichen Jahresurlaubs. Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass keine gesetzliche Pflicht besteht, im Kündigungsschreiben zusätzliche Erklärungen zu Urlaubsansprüchen oder deren Abgeltung abzugeben. Insofern ist es ratsam, nach Möglichkeit auf derartige Erklärungen im Kündigungsschreiben zu verzichten.