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Eltern haben in Zukunft bessere Chancen, ihren Anspruch auf Elternteilzeit gegen den Arbeit-geber durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht gab am 19.02.2013 einer Arbeitnehmerin recht, deren Teilzeitantrag vom Arbeitgeber abgelehnt worden war. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können nur "dringende betriebliche Gründe" den Anspruch von Eltern auf eine verringerte Arbeitszeit gefährden. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG dürfen sie höchstens zwei Anträge auf Teilzeit stellen. Im zugrunde liegenden Falle lehnte der Arbeitgeber unter Berufung auf diese Bestimmung den Antrag der klagenden Arbeitnehmerin ab. Diese hatte am 05.06.2008 ein Kind zur Welt gebracht und zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 04.06.2010 Elternzeit in Anspruch genommen. In dieser Zeit wollte die Arbeitnehmerin in Teilzeit arbeiten. Aus diesem Grunde vereinbarte sie am 03.12.2008 mit ihrem Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 04.06.2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Kurz vor Ende der Elternzeit entschied sich die Arbeitnehmerin, diese um ein weiteres Jahr zu verlängern, nahm mit Schreiben vom 07.04.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe bereits zwei Anträge auf Teilzeit gestellt, weshalb sie nur in Vollzeit oder aber gar nicht arbeiten könne. Diesem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht die Vereinbarung der Parteien vom 03.12.2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind folglich also nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Mit diesem Urteil ist jedoch noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin das Gehalt für das abgelehnte Jahr der Teilzeitbeschäftigung schuldet, dies ist einem Folgeprozess vorbehalten.