Aktuelles
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die
Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw
wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe
beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in
Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte
führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch
durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen
Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung
stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom
Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann
dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe
beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel
auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue
Mängelursache zurückzuführen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache
nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für
das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf
die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern
eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die
Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch
den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser
Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.