Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Mitunter sehr relevant ist die Frage, unter welchen Umständen ein Sachmangel „unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist. Schließlich ist in einem solchen Fall ein Rücktritt des Käufers – unbeschadet der übrigen Gewährleistungsrechte - ausgeschlossen. Im Fall eines Autokaufs ging der BGH nun unlängst bei den Mängelbeseitigungskosten von einer flexiblen Schwelle von 5% des Kaufpreises aus. Bei einem behebbaren Sachmangel sei die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht, insofern der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreite. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.