Aktuelles
Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum offiziellen Spritverbrauch
und Kohlendioxidausstoß des angebotenen Pkw zu machen, kann auch für Vorführwagen
gelten. Im zugrunde liegenden Falle bot der beklagte Händler am 20. April 2009 im Internet
ein Auto an, das wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug (…), EZ 3/2009, 500 km".
Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue
Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Darin sah ein Wettbewerbsverein
einen Verstoß gegen die Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut dem Bundesgerichtshof komme nicht auf die
konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die
ohnehin kaum ermittelt werden können. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare
Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll,
ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als
Vorführwagen – ausgeschlossen wäre. Bietet ein Autohaus ein Fahrzeug mit einer geringen
Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug
zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen
Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen
Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung –
erworben hat."