Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum offiziellen Spritverbrauch und Kohlendioxidausstoß des angebotenen Pkw zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Im zugrunde liegenden Falle bot der beklagte Händler am 20. April 2009 im Internet ein Auto an, das wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug (…), EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Darin sah ein Wettbewerbsverein einen Verstoß gegen die Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Laut dem Bundesgerichtshof komme nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden können. Entscheidend seien vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre. Bietet ein Autohaus ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs – nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung – erworben hat."