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Stößt der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei einem missglückten Ausparkvorgang erst hinten gegen einen Pfosten eines Carports und dann beim Versuch, das Auto wieder geradezusetzen, vorne, ist das ein einheitlicher Unfallschaden. Der Versicherer darf nicht zweimal die Selbstbeteiligung abziehen und zweimal den Vertrag im Schadenfreiheitsrabatt zurückstufen.