Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Unfallgeschädigter muss ein Restwertangebot der Versicherung nicht abwarten oder gar abfragen, bevor er das Fahrzeug zu einem vom Sachverständigen nach den vom BGH aufgestellten Richtlinien ermittelten Restwert veräußert. Der Geschädigte müsse insbesondere nicht bei der Versicherung des Unfallgegners nachfragen, ob diese bestimmte Regularien an die Unfallabwicklung stellen möchte. Die gelte jedenfalls dann, wenn er nicht von vornherein darauf hingewiesen wird, sodass er mit einem Restwertangebot rechnen Ein Unfallgeschädigter sei lediglich nach § 242 gehalten, die Schädigerseite nicht über Gebühr in Anspruch zu nehmen (§ 254 Abs. 2 BGB). Ein möglicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht setze aber ein Verschulden des Geschädigten voraus. D.h. er muss sich im Ergebnis ein höheres Restwertangebot nur dann entgegenhalten lassen, wenn er von diesem Restwertangebot rechtzeitig Kenntnis erhält.