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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
nun unlängst entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der
Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die
Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in
Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der
Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für
die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung
von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig
davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen
Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist
deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.