Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wer ein gebrauchtes Auto erwirbt und dann einen später entdeckten Mangel selbst beseitigt, hat anschließend keinen Anspruch mehr auf eine Rückabwicklung des Geschäfts. Dazu hätte der Wagen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft sein müssen. Das ist er aber nach einer solchen Eigenreparatur nicht mehr. In dem zugrunde liegenden Falle ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen 17 Jahre alten Mercedes Benz. Der jetzige Besitzer hatte ihn im Internet zum Preis von 2411 Euro ersteigert. Nach dem Erwerb stellte er fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war. Er ließ den Schaden für 500 Euro zunächst selbst reparieren, wollte dann aber ein halbes Jahr später wegen des verdeckt gewesenen Mangels doch vom Kauf ganz zurücktreten und verlangte eine Rückabwicklung. Dies lehnten die Schleswiger Oberlandesrichter ab. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei der Kaufgegenstand nicht mangelhaft gewesen, weil die Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Der Autokäufer verhält sich widersprüchlich, wenn er den Mangel selbst beseitigt und dann den Kaufvertrag wegen eines Defekts rückabwickeln möchte, der gar nicht mehr vorliegt. Auch konnte er nicht zumindest den Ersatz der Reparaturkosten von 500 Euro verlangen. Der Verkäufer hatte die Gewährleistung im Kaufvertrag nämlich wirksam mit dem Hinweis „Keine Garantie und keine Rücknahme, da Privatverkauf“ ausgeschlossen.