Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein bei Kraftfahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, so dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB bedarf. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen. Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.