Aktuelles
Beim Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte. Der Ort, an dem der Verkäufer
die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich, mangels spezieller
Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls, wenn vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen
Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie
das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich
bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie,
nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
Verbraucher erfolgen muss.