Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Beim Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte. Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wenn vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.