Aktuelles
Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des
Kaufpreises erfordern, sind als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
einzustufen und rechtfertigen daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht; dies gilt auch für
ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es
nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder
die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist Unerheblich ist ferner,
dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert
wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem
Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.