Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Käufer eines Pkw mit Partikelfilter-System müssen damit leben, dass sie bei ausschließlichem Kurzstreckenbetrieb gelegentliche Regenerationsfahrten durchführen müssen. Dies stelle keinen Sachmangel dar, auch wenn sich der Kläger über die Notwendigkeit der Fahrten im Kaufprozess nicht ausreichend informiert gefühlt hatte. Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim Händler einen neuen Renault mit Dieselmotor gekauft. Der Wagen verfügt über einen Rußpartikelfilter. Aus technischen Gründen funktioniert dieser Rußpartikelfilter nicht einwandfrei, wenn der Wagen ausschließlich für kurze Strecken – etwa im Stadtverkehr – gebraucht wird. Diese Nutzungsweise macht dann sogenannte Regenerationsfahrten notwendig, also längere Fahrten mit einer Geschwindigkeit von über 60 km/h, besser 80 km/h. Alternativ kann der Rußpartikelfilter durch eine Werkstatt gereinigt werden. Der Kläger/Käufer wollte sich mit diesen Besonderheiten nicht abfinden. Er habe den Verkäufer/Beklagten bereits während der Verkaufsgespräche darauf hingewiesen, dass der Wagen für den Kurzstreckenbetrieb vorgesehen sei. Die Beklagte habe ihm trotzdem nicht vom Kauf abgeraten. Der Kläger behauptete, dass die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten einen Sachmangel darstellt, der zum Rücktritt berechtige. Zumindest habe der Beklagte die Aufklärungspflicht verletzt, indem er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen für den Kurzstreckenbetrieb ungeeignet sei, der Händler sei deshalb schadenersatzpflichtig. Diesem Ansinnen wollte das OLG Hamm nicht folgen. Mit Verweis auf ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten wurde zunächst die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges verneint. Der Rußpartikelfilter funktioniere durchaus ordnungsgemäß und das Fahrzeug sei trotz dieser bauartbedingten Besonderheit auch für den Kurzstreckenbetrieb geeignet. Schließlich habe der Händler nicht gegen die Hinweis- und Beratungspflicht verstoßen, obwohl er nicht auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten nicht hingewiesen habe: Der Kläger kann auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs herleiten. Eine Aufklärungspflicht kommt nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Bei den Vertragsverhandlungen musste der Kläger nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifische Anforderungen aufgeklärt werden. Die für den Käufer notwendigen Informationen ergeben sich – wie ausgeführt - mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienhandbuch. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm das Handbuch erst nach Vertragsschluss übergeben worden sei, ist das weder im Grundsatz noch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls zu beanstanden. Es ist üblich, dass Betriebsanleitungen erst mit Übergabe des Kaufgegenstandes ausgehändigt werden. In der Regel ist es nicht Bestandteil der berechtigten Käufererwartung, dass der Verkäufer ihm Wartungshinweise aus der Bedienungsanleitung bereits bei den Vertragsverhandlungen mitteilt. Ebenso wenig besteht grundsätzlich im Stadium der Vertragsverhandlungen eine Pflicht des Verkäufers, auf eine etwaige Unklarheit im Handbuch – hier bezogen auf die Folgen einer Vielzahl abgebrochener Regenerationsfahrten – aufmerksam zu machen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung gebieten könnten, liegen nicht vor. Das gilt auch unter Berücksichtigung der streitigen Behauptung des Klägers, bei Vertragsschluss sei darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug für (Kurzstrecken-)Fahrten zwischen Schule, Kindergarten, „Hobby“ und Wohnung der Familie X eingesetzt werden sollte.