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Unlängst wurde ein bekannter Autohersteller verurteilt, einen mangelhaften Neuwagen
zurückzunehmen, nachdem trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde
Geräusche am Unterboden auftraten. Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten
Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000,- €, der ihm Ende
Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln,
die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum
ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug
mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des
Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte
die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Autohersteller wandte ein, die Mängel hätten teilweise
bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem
einen nur unerheblichen Mangel dar. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche
nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung,
dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden
Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 % des Kaufpreises liegen
würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Ein
Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den
zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung
für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.