Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann keine Gewährleistungsrechte aus Mängeln ableiten, die ihm entweder bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Er kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Verkäufer ihn unter (Zeit-)Druck gesetzt habe, sodass er zu einem Kaufabschluss über ein mangelhaftes Fahrzeug gedrängt wurde. Insoweit gereicht die Privatautonomie dem Käufer zum Nachteil, der hieraus nicht nur Rechte ableiten kann, sondern auch die Verpflichtung, sich – in zumutbarer Weise – über die Einzelheiten seines Vertragsabschlusses zu informieren. Das Gericht führt dazu im Detail aus: „Im Rahmen der Privatautonomie steht es jedem Vertragspartner frei zu entscheiden, wann und unter welchen Umständen er eine vertragliche Bindung eingeht. Fühlt er sich wegen Zeitmangels nicht in der Lage, die von ihm zu unterzeichnenden Dokumente in der gebotenen Gründlichkeit zu studieren, hält ihn grundsätzlich nichts davon ab, den Vertragsschluss aufzuschieben. Unterschreibt er dennoch in dem Wissen, die Dokumente nicht genau gelesen zu haben, muss er sich damit etwaig abgegebene Erklärungen zurechnen lassen … Etwas andere gilt höchstens im Falle widerrechtlicher Drohung, für die aber hier nichts ersichtlich ist.“