Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Autohändler, die ein annähernd neuwertiges Auto anbieten, müssen für den Käufer deutlich erkennbar darstellen, dass es sich um eine Tageszulassung handelt. Ein versteckter Hinweis oder gar nur die Kennzeichnung durch ein Kürzel wie „TZ“ ist nicht ausreichend. Andererseits müsse der Hinweis auf eine Tageszulassung auch nicht beim ersten Augenschein des Angebots erfasst werden. Im verhandelten Fall musste sich ein Autohandelsunternehmen mit einem klagenden Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auseinandersetzen. Der Kläger begehrte in dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit vom beklagten Händler, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Neufahrzeugen mit Preisen zu werben, ohne den Verbraucher bereits in der Trefferliste darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Preis eine Tageszulassung voraussetzt. Das Ansinnen wurde allerdings abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, die Forderung nach einem zwingenden Hinweis bereits in der Trefferliste sei zu weitgehend. Darüber hinaus gilt, dass bei der Bewerbung für den Verkauf eines neuen Fahrzeugs auf den Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, deutlich und unmissverständlich hingewiesen werden muss. Dieser Hinweis dürfe nicht im Kleingedruckten erfolgen. Im vorliegenden Fall fand sich der Hinweis darauf, dass es sich um den Preis für ein Fahrzeug mit Tageszulassung handelt, nur auf Seite 3 der Fahrzeugbeschreibung und war unter dem Kürzel „TZ" unter der Rubrik Ausstattung zu finden. Nach Ansicht des Gerichts lag damit ein Verstoß gegen die Preiswahrheit vor, da der angegebene Preis nur unter der Voraussetzung gilt, dass der Kunde mit der Tageszulassung einverstanden ist.