Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Deckelung der Nebenkosten eines Sachverständigenhonorars auf 100 Euro mit schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sei nicht gerechtfertigt; so urteilten unlängst die Richter des OLG Saarbrücken. Die Urteilsbegründung stützt sich im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (AZ: VI ZR 225/13). In der Vorinstanz des OLG´s, dem Landgericht(Urteil vom 19.02.2013, AZ: 9 O 251/11) wurde entschieden, dass ein Unfallopfer erkennen müsse, dass gutachterliche Nebenkosten dann nicht mehr angemessen bzw. erforderlich seien, wenn sie eine Summe von 100 Euro netto überstiegen. Die Sachverständigenkosten von insgesamt 950,22 Euro wurden daher lediglich in Höhe von 736,61 Euro zuerkannt. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Diese hatte vollumfänglich Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass ein Unfallgeschädigter stets einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger objektiv erforderliche Sachverständigenkosten verlangen kann. Als "erforderlich" werden dabei diejenigen Aufwendungen angesehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Er ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Hierbei können jedoch keine überobligatorischen Anstrengungen vom Geschädigten erwartet werden, die er möglicherweise unternehmen würde, wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Daher ist eine subjektsbezogene Schadenbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten anzustellen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm beauftragte Sachverständige deutlich höhere Honorarsätze verlangt als in der Branche üblich, kann von ihm verlangt werden, dass er einen günstigeren Sachverständigen beauftragt.