Aktuelles
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, inwiefern das
Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten
Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über
die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Die Kläger in
beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die
Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die
Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen
"Werbevertrag" ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei
neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen
"Werbekostenzuschuss" in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung
von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch
nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre
Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde
Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein "Schneeballsystem"
aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben u. a. die
Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie
die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet
worden seien. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Der unter
anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass sich die Beklagte ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden
Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der
Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss
des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen
den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten
Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu
entscheidenden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen
Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die
Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden "Werbeverträgen" mit
Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und
das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen
Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann
zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte.