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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigener Mitteilung vom 27.10.2014 erfolgreich verschiedene Baufinanzierer verklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hatten, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben. Solche Klauseln seien wegen unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer unwirksam, wie die Gerichte bestätigt hätten.