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Der Elfte Senat hat in Bezug auf eine Haftungsklausel der klagenden Bank, wonach der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften soll, entschieden, dass die AGB-Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten umfasst.