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Eine so genannte „Bearbeitungsgebühr für ein Anschaffungsdarlehen“ von 2% des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro in den formularmäßigen Bestimmungen eines durch die Bank vorgegebenen Preis- und Leistungsverzeichnisses, verstößt bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB.
Die Klausel stellt darüber hinaus nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.