Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bausparkassen kein Anspruch auf Zahlung von Kontoführungsgebühren zusteht. Ein Großteil der Bausparkassen erhebt Kontoführungsgebühren für Darlehen, die sie Kunden gewährt haben. Diese Gebühren sind nach Auffassung des BGH unzulässig, so dass Ansprüche auf Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Gebühren geprüft werden sollten.