Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Revision zweier geschädigter „Lehman-Anleger“, die der Lehmann-Bank einen Verstoß gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ vorgeworfen hatten, wurde zurückgewiesen. Die Kläger hatten im Dezember 2006 bzw. Oktober 2007 Zertifikate erworben, die von der Lehman Brothers Treasury B.V. heraus gegeben und deren Rückzahlung von der Muttergesellschaft in den USA, der Lehman Brothers Holding Inc. garantiert waren. Infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft, die auch die Emittentin selbst mit in die Insolvenz zog, wurden die Papiere wertlos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier über vier wesentliche Aspekte zu entscheiden: Zum einen darüber, ob neben der vom BGH nochmals bestätigten Aufklärungspflicht über das allgemeine Risiko, dass eine Emittentin insolvent werden kann, im konkreten Fall zu den oben genannten Zeitpunkten auch eine Aufklärungspflicht über das Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Treasury B.V. bestand; diese Frage wurde vom BGH mangels entsprechender Anhaltspunkte auf eine drohende Insolvenz in den Jahren 2006 und 2007 verneint. Des Weiteren stand die Frage zur Entscheidung, ob die beklagte Bank unabhängig hiervon darüber aufklären musste, dass die von den Klägern erworbenen Papiere nicht von der Einlagensicherung der Beklagten erfasst wurden. Auch diese Frage hat der BGH verneint, da sie im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung erlangen die Urteile aber insbesondere im Zusammenhang mit der dritten vom BGH zu klärenden Frage. Zur Debatte stand, ob die beklagte Bank darüber aufklären musste, dass sie bereits vor dem Verkauf an die Kläger die Zertifikate mit einem „Rabatt“ von der Emittentin erworben hatte und damit nicht nur an dem stets durch die Anleger zu zahlenden Ausgabeaufschlag verdiente, sondern auch in den Genuss einer Gewinnmarge aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis kam. Der BGH vergleicht ein solches Eigengeschäft mit einer Empfehlung zur Anlage in Produkte, die die Bank selbst emittiert und verneint aus diesem Grund eine dahingehende Pflicht. Auch darüber, dass hier ein Eigengeschäft vorlag, die Bank also die den Anlegern empfohlenen Zertifikate aus dem zuvor von der Emittentin erworbene Eigenbestand an die Anleger verkauft hat, bestehe keine Aufklärungspflicht.