Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Anleger hat nicht nur die von dem Betreiber eines Schneeballsystems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen. Anleger können steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur dann erzielen, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann stehe der Steuerpflicht der Kapitalerträge auch nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger hochverzinsliche Kapitalanlagen bei dem Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, so dass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche.