Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof entschied erneut zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offenlegte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“, indem es treuewidrig gewesen wäre, seitens des Anlegers nicht nach Rückvergütungen zu fragen, scheiterten kläglich. Ebenso die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank.