Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Der einzelne Wohnungseigentümer erhält durch den Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Die etwaige Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer hat keinen Einfluss auf diese Gewährleistungsansprüche und der einzelne Erwerber muss die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich selbst gelten lassen. Folge ist, dass dem sog. Nachzügler für die Dauer von 5 Jahren ab seiner Abnahme Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum zustehen, selbst wenn die Ansprüche der anderen Erwerber bereits verjährt sind. Dieses Problem lässt sich in einem vorformulierten Bauträgervertrag nicht dadurch lösen, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen vom Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber dem Sachverständigen hierzu eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Eine solche Regelung benachteiligt den einzelnen Erwerber unangemessen und ist somit unwirksam.