Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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In Architekten- und Ingenieurverträgen findet sich häufig keine Bestimmung zu verbindlichen Fristen und Terminen, so dass sich die Frage stellt, wann der Planer mit der Erbringung der Leistung in Verzug gerät. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, auf Architekten- und Ingenieurverträge entsprechende Anwendung findet. Deshalb können nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn- Termine nicht als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Planungsleistungen herangezogen werden.