Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Architekten müssen ein Bautagebuch führen, wenn sie sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet haben. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern. Im zugrunde liegenden Fall hatten der Bauherr und der Architekt vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen das Leistungsbild des § 15 Abs.2 HOAI gelten soll. In dieser Vereinbarung erkannte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Architekten zum Führen eines Bautagebuches, weil dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase acht) gehöre. Die Dokumentation im Rahmen eines Bautagebuches sei insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse des Bauherrn bestehe nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungsmaßnahmen, Instandsetzungen und Ausbau.