Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Bauunternehmer statt den Lieferanten die Baumaterialien zu zahlen, mit dem Lohn von seinen Auftraggebern lieber Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge beglichen. Der Bundesgerichtshof bestätigte deshalb mit Beschluss vom 24. Januar 2013 den Schadenersatzanspruch eines klagenden Baustofflieferanten gegen den Geschäftsführer des Bauunternehmens. Er habe gegen das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) verstoßen. Bei dieser Gelegenheit stellte der BGH zwei Dinge klar. Zum einen ist die seit 1. Januar 2009 geltende Fassung des BauFordSiG immer dann maßgeblich, wenn das Fehlverhalten nach dem 31. Dezember 2008 geschah. Vorliegend hatte der Bauunternehmer das Geld von seinen Auftraggebern im Januar und Februar 2009 erhalten und verbotswidrig damit Steuern und Versicherungen bezahlt. Dass die Baustoffe des Klägers bereits im Jahr 2008 geliefert worden waren, spielt keine Rolle. Zum anderen schützt das BauFordSiG nicht nur diejenigen, die an der Herstellung und dem Umbau eines Gebäudes beteiligt sind, sondern es meint alle Varianten des Bauens. Im Streitfall ging es um Tief- und Straßenbauarbeiten.