Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt und damit erstmals zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB entschieden. Er könne jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern müsse die nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.