Aktuelles
Stellt ein Auftraggeber gemäß einer vertraglichen Regelung eine Bürgschaft zur Absicherung strittiger Nachtragsforderungen eines Auftragnehmers und zur Abwendung einer Leistungsverweigerung, kann der Auftraggeber nach Eintritt der Abrechnungsreife unmittelbar auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde klagen; im Rahmen dieser Klage ist zu prüfen, ob die vom Auftragnehmer geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sind.