Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Beim Werkvertrag gehört zumindest die Bestimmung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Wird ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot nicht unverändert angenommen und lässt sich später nicht feststellen, welcher Leistungsumfang vereinbart wurde, weil weder das Auftragsschreiben noch ein Verhandlungsprotokoll eine konkrete Leistungsbeschreibung enthalten, kommt mangels Bestimmtheit kein wirksamer Vertrag zu Stande. Um die ohne Vertrag erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber bereichert und muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts München Wertersatz leisten. Den Ausgangspunkt bildet dabei die übliche Vergütung. Oberlandesgericht München, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 U 4323/09