Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt erstmals entschieden, dass der Auftraggeber eines Werkvertrages gegen den Auftragnehmer keine Mängelansprüche geltend machen kann, wenn ein Vertrag mit einer sogenannten Schwarzarbeitsabrede geschlossen wurde. In einer solchen Schwarzarbeitsabrede wird in der Regel vereinbart, dass der Werklohn in Bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Damit ist erstmals letztinstanzlich entschieden, dass der Kunde einer Schwarzarbeit keine Mängelansprüche hat. Der BGH hat dazu festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Denn der mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 2004 eingeführte § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Werkvertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt nach der Entscheidung des BGH jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.