Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Energieberater, der ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung die Umsetzung der von ihm empfohlenen energetischen Maßnahmen begleitet, haftet dem Bauherr wie ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt. Im konkreten Fall war im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses zur Überprüfung einer energetischen Sanierung vom Bauherrn ein Energieberater hinzugezogen worden. Dieser empfahl nach Aufnahme der Gegebenheiten vor Ort die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Anschließend wurde er noch mit der Erstellung eines Energiesparnachweises nach EnEV 2007 beauftragt. Nach Abschluss der beratenden Tätigkeit wies der Energieberater den Bauherren darauf hin, dass er auch bei der Umsetzung des Vorhabens bauüberwachend tätig sein könne. Ob eine entsprechende Beauftragung erfolgte, war zwischen den Parteien streitig. Aus der tatsächlichen Übernahme der Bauüberwachung sei auf eine konkludente vertragliche Vereinbarung zwischen Energieberater und Bauherrn zu schließen. In Abgrenzung zum reinen Gefälligkeitsverhältnis im engeren Sinne kann allein deswegen von einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen werden, weil die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit vor allem für den Begünstigten erkennbar war. An der Haftung des Energieberaters führte deshalb kein Weg vorbei.