Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung "ex ante" – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.