Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein Zuwendungsempfänger, der aufgrund einer Bestimmung im Zuwendungsbescheid bei der Vergabe von Bauleistungen die Vorschriften der VOB/A zu beachten hat, muss die Bauleistungen grundsätzlich öffentlich ausschreiben. Ein Verstoß gegen diese Auflage (hier: durch Vornahme einer beschränkte Ausschreibung) berechtigt den Zuwendungsgeber nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und zu einer Rückforderung der Zuwendung.