Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Häuslebauer aufgepasst! Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (im zugrunde liegenden Falle ging es um die uneingeschränkte Bruchsicherheit einer solchen) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.