Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird. Haben die Parteien eines Gerüstbau- und Vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein. Sind solche Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, so stellt die längere Gerüstvorhaltung lediglich eine Mengenmehrung dar, die über § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeglichen wird. Dauert die Baumaßnahme also länger als vereinbart, kann das Gerüst nicht einfach abgebaut oder die verlängerte Vorhaltung von der vorherigen Vereinbarung neuer (Vorhalte-)Preise abhängig gemacht werden.