Aktuelles
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig. Dies hat unter anderem zur Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.