Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer. Das ständige Wohnen und Schlafen auch von Familienmitgliedern in solcherlei Räumlichkeiten ist sonach nicht zulässig, wenn die Zweckbestimmung als Hobby-Raum in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ausdrücklich festgelegt wurde. Auch eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine abweichende Nutzung sei nur zulässig, wenn sie prinzipiell nicht mehr störe als der vorgesehene Hobbyraum - was beim ständigen Schlafen der Kinder dort kaum der Fall sein dürfte.