Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein Architekt, Ingenieur oder sonstiger Planer hat gegenüber seinem Auftraggeber grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft der für die Berechnung des Honorars erforderlichen Informationen. Der Auftraggeber muss jedoch unschwer in der Lage sein, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen nicht ins Gewicht fallen. Ist der Auftraggeber selbst Planer und seinerseits auf Informationen des Bauherrn angewiesen, muss er seinem Subplaner keine Auskunft zu den anrechenbaren Kosten geben.