Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Ist die Baugenehmigung noch nicht erteilt und erbringt der Architekt weitergehende Planungsleistungen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden, beispielsweise, weil die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Bauherr vom Architekten darüber informiert wird, dass vergütungspflichtige Arbeiten anstehen, die sich später mangels Baugenehmigung als überflüssig erweisen können.