Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach der Architekt im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche nicht verjähren, sind auf Sonderfachleute nicht anwendbar. Als Folge daraus ergibt sich, dass Sonderfachleute wie etwa Tragwerksplaner den Auftraggeber im Gegensatz zu Architekten nicht über eigene Fehler aufklären.